Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 26 Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/26#abs-1 (1) Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/26#abs-2 (2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 26 WDO →
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- BVerfG, 02.05.1967 – 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66Ne bis in idem nicht im Verhältnis von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung zu Kriminalstrafen; Berücksichtigung einer disziplinaren Arreststrafe bei strafgerichtlicher VerurteilungZitiert von 9
- BVerwG, 13.08.2025 – 2 WD 27.24Befehlswidrige Fortsetzung einer Nebentätigkeit auch in Zeiten der Krankschreibung; Schriftformerfordernis der BerufungsschriftZitiert von 3
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 33
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