Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 26 Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/26#abs-1 (1) Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/26#abs-2 (2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.