Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 26 Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/26#abs-1 (1) Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/26#abs-2 (2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.

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